Gesetzliche Grundlagen der MPU
Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist in mehreren Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Diese gesetzlichen Regelungen bilden die Grundlage dafür, unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahreignung annehmen und entsprechende Maßnahmen anordnen darf.
Vielen Betroffenen ist dabei nicht bewusst, dass die MPU keine „freiwillige Empfehlung“, sondern ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung darstellt. Die Behörden sind in vielen Konstellationen sogar verpflichtet, tätig zu werden, wenn entsprechende Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen.
§ 11 FeV – Allgemeine Eignung; § 11 FeV regelt allgemein die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie die Möglichkeit der Anordnung ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten.
Hier werden insbesondere geregelt:
• körperliche Eignung
• geistige Leistungsfähigkeit
• psychische Stabilität
• charakterliche Eignung
Die Vorschrift bildet gewissermaßen die zentrale Grundlage sämtlicher Fahreignungsprüfungen.
Dabei geht es nicht ausschließlich um medizinische Erkrankungen oder körperliche Einschränkungen. Auch charakterliche Auffälligkeiten, erhebliche Verkehrsverstöße oder strafrechtlich relevantes Verhalten können Zweifel an der Fahreignung begründen.
§ 13 FeV – Alkoholproblematik; § 13 FeV betrifft die Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholauffälligkeiten.
Hierunter fallen insbesondere:
• Alkohol ab 1,6 Promille
• wiederholte Alkoholverstöße
• Hinweise auf Alkoholmissbrauch
• problematischer Alkoholkonsum
• Kombinationen mit weiteren Auffälligkeiten
Zwischen 1,1 und 1,6 Promille kann ebenfalls eine MPU angeordnet werden, insbesondere bei zusätzlichen Umständen oder Vorbelastungen.
Viele Betroffene gehen fälschlicherweise davon aus, dass erst ab 1,6 Promille eine MPU möglich sei. Tatsächlich können bereits niedrigere Werte in Verbindung mit zusätzlichen Auffälligkeiten oder Voreintragungen erhebliche Zweifel an der Fahreignung begründen.
§ 14 FeV – Betäubungsmittel und Arzneimittel; § 14 FeV regelt Eignungszweifel im Zusammenhang mit:
• Drogenkonsum
• Betäubungsmitteln
• Cannabisproblematiken
• Mischkonsum
• missbräuchlicher Medikamenteneinnahme
• psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln
Bereits der Konsum sogenannter harter Drogen kann regelmäßig zur Annahme fehlender Fahreignung führen.
Insbesondere im Bereich von Betäubungsmitteln gelten im Fahrerlaubnisrecht oftmals sehr strenge Maßstäbe. Viele Betroffene unterschätzen dabei die erheblichen Auswirkungen einmaliger oder wiederholter Auffälligkeiten auf die spätere Beurteilung der Fahreignung.
§ 4 StVG und Fahreignungs-Bewertungssystem (Punkte)
Auch das Punktesystem spielt eine erhebliche Rolle.
Wer wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstößt und eine entsprechende Punktzahl erreicht, kann ebenfalls mit einer MPU konfrontiert werden.
Hier greifen insbesondere:
• das Fahreignungs-Bewertungssystem
• Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
• Entziehungen der Fahrerlaubnis
• Anordnungen zur Klärung der Fahreignung
Viele Betroffene unterschätzen hierbei insbesondere:
• Tilgungsfristen
• Registereinträge
• behördliche Maßnahmen
• Wechselwirkungen verschiedener Verfahren
Gerade im Bereich des Punktesystems entstehen häufig Missverständnisse hinsichtlich der tatsächlichen Tilgungsfristen oder der Auswirkungen früherer Verkehrsverstöße. Viele Betroffene gehen irrtümlich davon aus, dass ältere Eintragungen „automatisch verschwunden“ seien, obwohl diese unter Umständen weiterhin berücksichtigt werden können.
Straftaten, Gewaltstraftaten und aggressive Auffälligkeiten
Eine MPU kann ebenfalls angeordnet werden bei:
• Verkehrsstraftaten
• Gewaltstraftaten
• aggressivem Verhalten im Straßenverkehr
• erheblichen Punkteständen
• wiederholten Verkehrsverstößen
• charakterlichen Eignungszweifeln
Denn die Fahrerlaubnisbehörde prüft nicht nur die körperliche, sondern auch die charakterliche und psychische Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges.
Viele Betroffene unterschätzen insbesondere, dass auch Straftaten außerhalb des unmittelbaren Straßenverkehrs Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zulassen können, sofern daraus Zweifel an Impulskontrolle, Verantwortungsbewusstsein oder sozialem Verhalten entstehen.
